Erwägungsgrund 4 32015R0140
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 begrenzt die Anzahl von Personen, die bei spezialisiertem Flugbetrieb an Bord befördert werden dürfen. Diese Begrenzung beruht jedoch nicht auf Sicherheitsgründen. Artikel 5 Absatz 7 sollte daher angepasst werden.