Erwägungsgrund 6 32015R0140
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, ist es in einigen Sprachen erforderlich, einige in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 verwendete Begriffe zu berichtigen.