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In Anhang XVII Eintrag Nr. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird verfügt, dass Benzol als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.- % oder höher nicht in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in Spalte 2, Eintrag 5, Absatz 4 folgender Punkt eingefügt: „c) Erdgas, das zur Verbrauchernutzung in…
Die mit einer Verringerung der Benzolkonzentration im Erdgas auf einen Wert von unter 0,1 Gew.- % verbundenen hohen Kosten wären unverhältnismäßig und,…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „66. Bisphenol A CAS-Nr.: 80-05-7 EG-Nr.: 201-245-8 · Darf in Thermopapier…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Der folgende Eintrag mit Ziffer 61 wird in der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinzugefügt. „61. Dimethylfumarat (DMF) CAS-Nr.:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.