Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen sollte vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse von Transparenz sollte der Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden-
Die Kommission konsultiert den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen (im Folgenden…
Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung zu prüfende Dokumente sollten auf der Website…
Die Kommission konsultiert den Ausschuss a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6, b) vor dem Erlass einer Verordnung.
Die Kommission sollte in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin…
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung gemäß Artikel 1 konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung…
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.