Erwägungsgrund 5 32022R2586
Staatliche Beihilfen, die eine Abgeltung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten darstellen, fallen bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, die genannte Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen oder auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anzuwenden. Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.