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Der mit der Verordnung (EU) 2015/1588 eingesetzte Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen sollte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs einer Verordnung gemäß der vorliegenden Verordnung konsultiert werden. Ebenso sollte der betreffende Entwurf einer Verordnung im Interesse der Transparenz jedoch zeitgleich auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
Die Kommission konsultiert den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen (im Folgenden…
Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen sollte vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse von Transparenz…
Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung zu prüfende Dokumente sollten auf der Website…
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 4 des Entwurfs einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und
Die Kommission sollte in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin…
Die Kommission konsultiert den Ausschuss a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6, b) vor dem Erlass einer Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.