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Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um technisch komplexe Fälle geht, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen — einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung oder im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, dafür nicht ausreichen; dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.
Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen,…
Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes…
Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem…
In allen Fällen, in denen die Kommission nach der vorläufigen Prüfung nicht auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt schließen kann, sollte das…
Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollte eine Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen…
Beschwerden sind eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Um die Qualität der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.