Erwägungsgrund 13 32022R2560
Durch eine finanzielle Zuwendung sollte einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, ein Vorteilverschafft werden. Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden. Vorteile können beispielsweise im Rahmen der Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen verschafft werden, wenn eine solche Beziehung und insbesondere eine etwaige Finanzierung öffentlicher Unternehmen durch die Behörden nicht den normalen Marktbedingungen entspricht. Bei der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass sie den normalen Marktbedingungen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, sollte nicht als Zuwendung betrachtet werden, durch die ein Vorteil entsteht, wenn die Beurteilung aufgrund der Referenzwerte ergibt, dass das Unternehmen diesen Vorteil auch unter normalen Marktbedingungen erlangt hätte. Durch Verrechnungspreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die innerhalb eines Unternehmens ausgetauscht werden, kann ein Vorteil verschafft werden, wenn diese Verrechnungspreise nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Der durch eine finanzielle Zuwendung entstandene Vorteil kann an ein Unternehmen weitergegeben werden, das eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt.