Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gestützt auf ihre Befugnisse zur Durchführung der ihr durch die Verträge zugewiesenen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 34 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 erlassen. Zur Regelung der Aufgabe der EZB, die Einhaltung der Vorschriften des unmittelbar geltenden Unionsrechts sicherzustellen, wird in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit den Grundrechten und -prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch der Rahmen für Verwaltungssanktionen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegt. Außerdem regelt sie das Verhängen von Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ist ein Instrument zur Durchführung des Sekundärrechts. Dementsprechend hat im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und denen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Vorrang.
Die EZB hat die Verordnung (EU) Nr. YYY/2014 (EZB/2014/17) erlassen, um die Verfahren zur Ausübung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben durch die EZB, die…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute…
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) angewendet, um Sanktionen in ihren…
Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.