Art. 122 32014R0468
Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen
Im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Verordnungen oder Beschlüssen der EZB verhängt die EZB die in Artikel 120 Buchstabe b definierten Verwaltungssanktionen gegen:
a)
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder
b)
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, sofern die einschlägigen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB weniger bedeutenden Unternehmen Verpflichtungen gegenüber der EZB auferlegen.