Erwägungsgrund 3 32015R1828
Die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.