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Der Kommission obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Union vorzugehen, wenn die Interessen der Union ein Eingreifen erfordern. Die Kommission sollte bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.
Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren die geeigneten Maßnahmen zur…
Mit solch einem Mechanismus sollten Verfahren geschaffen werden, mit denen beantragt werden kann, dass die Unionsorgane gegen die von Drittländern eingeführten…
Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über geeignete Instrumente zur wirksamen Ausübung ihrer…
Es obliegt der Kommission, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Union notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich…
Die Kommission sollte gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die…
Es obliegt der Kommission, im Interesse der Union Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Union Rechnung zu tragen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.