Erwägungsgrund 13 32015R1843
Der Kommission obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Union vorzugehen, wenn die Interessen der Union ein Eingreifen erfordern. Die Kommission sollte bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.