Erwägungsgrund 31 32016R1037
Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.