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Bei Vorliegen bestimmter außergewöhnlicher Umstände sollte ein Roaminganbieter, wenn er seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags zur Gewährleistung der Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells beantragen können. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells sollte sich auf relevante objektive Faktoren stützen, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Das könnte beispielsweise im Falle von inländischen Endkunden-Pauschalpreismodellen von Betreibern mit einem beträchtlichen negativen Saldo beim Mobilfunkverkehr zutreffen, wenn der implizite Inlandspreis pro Einheit niedrig ist und die Gesamterlöse des Betreibers im Verhältnis zu der Kostenbelastung aus dem Roaming ebenfalls niedrig ausfallen, oder in Fällen eines niedrigen impliziten Preises pro Einheit und einer hohen tatsächlichen oder erwarteten Nutzung des Roamings. Sobald sich die Roamingmärkte sowohl auf der Großkunden- als auch auf der Endkundenebene vollständig daran angepasst haben, dass für das Roaming generell der Inlandspreis berechnet wird und es ein normaler Bestandteil der Endkundentarife geworden ist, dürften sich solche außergewöhnlichen Umstände nicht mehr ergeben. Damit das inländische Entgeltmodell von Roaminganbietern durch diese Kostendeckungsprobleme nicht seine Tragfähigkeit verliert und die Entwicklung der Inlandspreise dadurch möglicherweise spürbar beeinflusst wird (sogenannter „Wasserbetteffekt“), sollten Roaminganbieter bei Vorliegen der vorstehend genannten Umstände — mit Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde — einen Aufschlag auf regulierte Endkunden-Roamingdienste nur insoweit erheben können, als es erforderlich ist, um alle relevanten Kosten der Bereitstellung dieser Dienste zu decken.
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, sollte in der…
Der ausschlaggebende inländische Endkundenpreis sollte dem inländischen Endkundenentgelt pro Einheit entsprechen. In Situationen, in denen es keine spezifischen…
Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten…
Hierzu sollten die anfallenden Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für den…
Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen den Markt und die Preisentwicklungen für regulierte intra-EU-Kommunikation und erstatten der Kommission Bericht.…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.