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Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten für die Anrufzustellung im Netz des angerufenen Teilnehmers sind durch das Endkundenentgelt des Anrufers mit abgedeckt. Die Konvergenz der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte es ermöglichen, dass derselbe Grundsatz auch auf die regulierten Roaminganrufe auf der Endkundenebene angewandt wird. Da das jedoch noch nicht der Fall ist, sollte in den in dieser Verordnung genannten Fällen, in denen Roaminganbieter einen Aufschlag für regulierte Endkunden-Roamingdienste erheben dürfen, der Aufschlag für ankommende Roaminganrufe den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte auf der Großkundenebene für die gesamte Union nicht überschreiten. Das soll als Übergangsregelung gelten, bis die Kommission sich mit dieser Frage befasst.
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, sollte in der…
Bei Vorliegen bestimmter außergewöhnlicher Umstände sollte ein Roaminganbieter, wenn er seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni…
Der ausschlaggebende inländische Endkundenpreis sollte dem inländischen Endkundenentgelt pro Einheit entsprechen. In Situationen, in denen es keine spezifischen…
Hierzu sollten die anfallenden Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für den…
Mit dieser Verordnung wird ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.