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Für die im Besitz der EPA befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
Gegen Entscheidungen der EPA auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.