Art. 27 32015R2219
Sprachenregelung
(1)
Für die EPA gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58 ). .
(2)
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung der EPA.
(3)
Die für die Arbeit der EPA erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.