Art. 29 32015R2219
Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1 ). tritt die EPA innerhalb von sechs Monaten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15 ). bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der EPA gelten.
Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfe-Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EPA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Das OLAF kann Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EPA vergebenen Finanzhilfen oder Aufträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Diese Untersuchungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des RatesVerordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2 ). durchgeführt.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen, Behörden und Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EPA Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die Auditprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.