Art. 1 32022R2456VERORDNUNG (EU) 2022/2456 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 erhält folgende Fassung: „Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2023.“
Art. 1 Nr. 6 32024D1353BESCHLUSS (GASP) 2024/1353 DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Mai 2027.“
Art. 1 Nr. 2 32022D1017BESCHLUSS (GASP) 2022/1017 DES RATES vom 27. Juni 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2023.“
Art. 1 Nr. 2 32026D2190BESCHLUSS (GASP) 2026/2190 DES RATES vom 28. September 2026 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2027.“
Art. 2 Abs. null 32023R1315VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
„3) Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30. Juni 2023.“