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Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung, neuartigen Merkmalen oder wesentlichen marktbezogenen, technischen oder rechtlichen Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten angesichts der potenziellen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb eine Evaluierung vornehmen. Damit die Kommission den Evaluierungsplan prüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die betreffende Beihilferegelung bei der Kommission anmelden, der Kommission auch den Entwurf eines Evaluierungsplans vorlegen. Zu diesem Zweck sollte der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ein von den Mitgliedstaaten zu verwendendes neues Formular für den Evaluierungsplan angefügt werden.
Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren durchschnittliche…
Im Mittelpunkt der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts stand die Erarbeitung allgemeiner Grundsätze, die die Kommission für alle Beihilfemaßnahmen…
Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der…
Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit…
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die…
Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften muss die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.