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Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft verwaltet werden, oder als alternative Investmentfonds (AIF), die durch eine nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ergänzen die Bestimmungen jener Richtlinien und sollten zusätzlich zu ihnen gelten.
„Organismen für gemeinsame Anlagen“ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und…
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments…
In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU…
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene…
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es…
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.