Erwägungsgrund 14 32015R2365
Es ist notwendig, Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vorzusehen und deren gegenseitige Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten. Unbeschadet des nationalen Straf- oder Steuerrechts sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden, die vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.