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Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt, können zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern bereitgestellt werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF“) festgelegt. Diese…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds…
Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014…
Diese Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. EEF geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den…
Diese Mittel sollten im Einklang mit den einschlägigen APF-Mehrjahresaktionsprogrammen und den geltenden Vorschriften und Verfahren des 11. EEF, die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.