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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II Nummern 6 und 7 genannten Daten und Referenzmetadaten über Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens drei Monate nach Übermittlung der vorgeprüften Mikrodaten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Mikrodaten.
Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) jährlich über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission…
Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.