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Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB und die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.
Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt…
unbeschadet der Zuständigkeit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich kann die EZB die…
Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten…
Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der…
Die Verfügbarkeit von Kreditdaten wird die Nutzbarkeit der Daten auf Mikroebene, die gegenwärtig zu Statistiken über Wertpapieremissionen und -bestände erfasst…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.