Erwägungsgrund 3 32015R0414
Einem Antrag folgend, (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als Folatquelle in die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG aufzunehmen, verabschiedete die Behörde am 11. September 2013 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz, welche Nahrungsergänzungsmitteln für Ernährungszwecke als Folatquelle zugesetzt wird, und zur Bioverfügbarkeit von Folat aus dieser Quelle.