Erwägungsgrund 5 32015R0414
Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde sollte (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.
Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde sollte (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.