Erwägungsgrund 24 32018R1139
Flugbegleiter, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, sollten der Zertifizierung unterliegen und infolge dieser Zertifizierung sollte ihnen eine Bescheinigung erteilt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Vorschriften für die Erteilung dieser Bescheinigung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Vorschriften und Verfahren für die Qualifikation von Flugbegleitern übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos sollte es der Kommission auch möglich sein in diesen Durchführungsrechtsakten zu verlangen, dass Flugbegleiter, die bei anderen Betriebsarten tätig sind, der Zertifizierung unterliegen und eine Bescheinigung benötigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.