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Anhang VII (Teil-ORA) bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Organisationen, die Ausbildungen mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten anbieten. Die in diesem Teil festgelegten Anforderungen sind jedoch für Organisationen, die Ausbildungen anbieten, die dem ausschließlichen Zweck dienen, Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten und bestimmte Berechtigungen sowie Rechte und Zeugnisse zu erhalten, im Hinblick auf die diesen Organisationen entstehenden Kosten, Art und Umfang der Tätigkeiten dieser Organisationen sowie die Risiken und den Nutzen für die Flugsicherheit unnötig aufwendig und unverhältnismäßig. Daher hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit in ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein einfacheres System für diese Organisationen zu entwickeln.
Für Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter ist eine Genehmigung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in…
Außerdem wurde auf der Grundlage der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger festgestellt, dass die Anforderungen des Anhangs VII der…
Nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission müssen Organisationen für die Pilotenausbildung ein Managementsystem einrichten und…
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2…
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.