Art. 2 32015R0477VERORDNUNG (EU) 2015/477 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierte Fassung)
Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt…
Erwägungsgrund 11 32015R0477VERORDNUNG (EU) 2015/477 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierte Fassung)
Alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und…
Art. 16 Abs. 1 32016R1037VERORDNUNG (EU) 2016/1037 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß…
Erwägungsgrund 7 32015R0476Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom SBG angenommen werden, gelten nur für die…
Art. 10 Abs. 5 32016R1036VERORDNUNG (EU) 2016/1036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung…