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Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bewahrt die Union die historischen Archive auf und macht sie der Öffentlichkeit möglichst nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren zugänglich.
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach…
Nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erstellen und pflegen die Organe der Union historische Archive und machen sie der Öffentlichkeit…
Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit aufbewahrt und der Öffentlichkeit…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 veröffentlicht die EZB, bevor sie beschließt, Dokumente der historischen Archive der EZB…
Diese Verpflichtung zur Erstellung historischer Archive und zu deren Freigabe gilt für alle in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 genannten Organe (im…
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.