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Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck besteht danach für jedes Organ der Union, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) die Verpflichtung, historische Archive einzurichten und sie nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, ab dem Erstellungsdatum eines Dokuments gerechnet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft…
Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit aufbewahrt und der Öffentlichkeit…
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder…
Nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erstellen und pflegen die Organe der Union historische Archive und machen sie der Öffentlichkeit…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 veröffentlicht die EZB, bevor sie beschließt, Dokumente der historischen Archive der EZB…
Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, sind möglicherweise von den NZBen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an Dritte, z. B. ein nationales…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.