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Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit ist es jedoch gerechtfertigt, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und die Europäische Zentralbank (EZB) von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Hinterlegung ihrer historischen Archive beim EHI auszunehmen. Der EuGH und die EZB können ihre historischen Archive auf freiwilliger Basis beim EHI hinterlegen.
Durch den Erlass dieses Beschlusses übt die EZB ihr Recht aus, ihre historischen Archive zu unterhalten und zu verwalten, ohne sie beim Europäischen…
Jedes Organ mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der Europäischen Zentralbank (EZB) hinterlegt die Dokumente, die Bestandteil seines…
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach…
Historische Archive der EZB oder beschreibende Informationen über solche Archive, deren Freigabe gemäß diesem Beschluss über die…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die EZB insoweit Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 jener Verordnung genannten…
In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.