Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems stehen, auch von den NZBen verwahrt werden, welche diese Dokumente möglicherweise als Teil ihrer eigenen historischen Archive öffentlich zugänglich machen oder an Dritte, z. B. ein nationales historisches Archiv, überführen wollen, sind die für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erforderlichen internen Vorschriften auch an die NZBen zu richten. Da die NZBen integraler Bestandteil des ESZB und des Eurosystems sind, gelten sie weder als Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 noch als Dritte im Sinne des vorliegenden Beschlusses. Es ist angemessen, dass die EZB und die NZBen eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die historischen Archive der EZB im gesamten ESZB und im Eurosystem einheitlich und mit angemessener Sorgfalt ausgewertet werden.
Durch den Erlass dieses Beschlusses übt die EZB ihr Recht aus, ihre historischen Archive zu unterhalten und zu verwalten, ohne sie beim Europäischen…
Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, sind möglicherweise von den NZBen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an Dritte, z. B. ein nationales…
Der Begriff „Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften“ wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 definiert.…
In Fällen, in denen die NZB Dokumente der Archive der EZB an Dritte weitergegeben hat, stellt die NZB sicher, dass
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach…
Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.