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Durch den Erlass dieses Beschlusses übt die EZB ihr Recht aus, ihre historischen Archive zu unterhalten und zu verwalten, ohne sie beim Europäischen Hochschulinstitut (EHI) zu hinterlegen, und legt die für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erforderlichen internen Vorschriften fest. Diese internen Vorschriften zielen darauf ab, die historischen Archive der EZB in einer operativ an die institutionellen Besonderheiten der EZB angepassten Weise aufzubewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Da Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems stehen, auch von den NZBen…
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach…
Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit ist es jedoch gerechtfertigt, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und die Europäische Zentralbank (EZB) von…
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften über die Aufbewahrung der und den Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Archive der Europäischen Zentralbank…
Nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erstellen und pflegen die Organe der Union historische Archive und machen sie der Öffentlichkeit…
Die EZB führt eine Bewertung durch, um zu ermitteln, welche der von ihr verwahrten Dokumente der Archive der EZB aufzubewahren sind und welche Dokumente keinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.