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Gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 auf konsolidierter Basis.
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe…
Bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS auf konsolidierter Basis anwenden, einschließlich derjenigen, die sie für…
Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit…
Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit…
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in…
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.