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Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, auf konsolidierter Basis die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen…
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, die in den Meldebögen 17.1,…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen…
andere als in Buchstabe a genannte weniger bedeutende Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen.
Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.