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Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden auch die „CRR“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission . Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 . Die vorliegende Verordnung ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen.
Für Kreditinstitute, die zwar über eine Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu betreiben, die aber weder…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.