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Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 kann den Instituten gestattet werden, ihren Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die vorliegende Verordnung sollte für diese Meldungen ebenfalls die Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erlauben.
Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter…
Gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…
Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.