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In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung fallenden Bereiche festgelegt. Gemäß Artikel 99 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausschließlich für aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis liegt außerhalb ihres Anwendungsbereichs; die zuständigen Behörden können daher Anforderungen an die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis festlegen. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende und für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die die bedeutenden und die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs auf Einzelbasis zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission werden einheitliche Anforderungen für aufsichtliche Meldungen festgelegt.
Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.