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Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, zunächst ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich die Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wurde in Einklang mit Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsultiert.
Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im…
Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im…
Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.