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Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet. Nach Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) stellen die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts beaufsichtigte Unternehmen dar. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationen bezeichnet werden, die die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts den NCAs zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen…
Ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, zeigt dies den zuständigen Behörden seines…
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften…
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich…
Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden…
Legt die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats der NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.