Erwägungsgrund 3 32015R0613
Mit der Resolution 2198 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen, geändert. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/620 hat der Rat den Geltungsbereich dieser Kriterien entsprechend ausgeweitet.