Erwägungsgrund 9 32015R0649
Die Spezifikationen für L-Leucin sind in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufzunehmen, wenn der Stoff erstmals in die EU-Listen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird. In diesem Zusammenhang sollten die Reinheitskriterien des europäischen Arzneibuchs für L-Leucin berücksichtigt werden.