Erwägungsgrund 2 32015R0728
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gemäß Anhang V der genannten Verordnung zu entfernen und vollständig zu beseitigen. Gemäß dem Anhang umfassen SRM die Eingeweide von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.