Erwägungsgrund 3 32015R0730
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Wertpapierbestände der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Wertpapierbeständen der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. In diesem Fall sollten zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem im ESVG 2010 festgelegten Sitzlandprinzip in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.