Erwägungsgrund 2 32015R0730
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rahmen erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in deren Eigenschaft als Währungsbehörden übermitteln können. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu meldenden Daten so weit wie möglich von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden.