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Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Wertpapierbestände der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Wertpapierbeständen der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. In diesem Fall sollten zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem im ESVG 2010 festgelegten Sitzlandprinzip in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System…
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten…
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach…
Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG…
Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG…
Da die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.