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Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Aktiva und Passiva der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. Zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem ESVG 2010 sollten in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System…
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten…
Da die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen…
Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden…
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach…
Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.